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Kündigungsschutz leitende Angestellte

Leitende Angestellte – Kündigungsschutz trotz gegenteiliger Gerüchte

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Fragen, wann Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen als leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes einzuordnen sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben.

Der Begriff des leitenden Angestellten ist gesetzlich nicht allgemeingültig definiert. Ein leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt anderen rechtlichen Voraussetzungen als nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Nur wenn die jeweilige Definition eines leitenden Angestellten aus dem betreffenden Einzelgesetz erfüllt ist, ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem jeweiligen Gesetz. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nur um einen Angestellten mit Leitungsfunktion, jedoch nicht um einen leitenden Angestellten im Rechtssinn. Ein Angestellter mit Leitungsfunktion genießt den gleichen Schutz aus allen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie ein „normaler“ Angestellter, ein „echter“ leitender Angestellter, genießt den Schutz einzelner arbeitsrechtlicher Vorschriften nur eingeschränkt, ist aber nicht vom Schutz der Arbeitsgesetze ausgeschlossen.

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Was zu beachten ist