Arbeitnehmer genießen einen hohen Kündigungsschutz. Sie müssen die Kündigung nicht akzeptieren. Unabhängig davon, ob Sie für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes kämpfen wollen oder eine hohe Abfindung anstreben. Der Gesetzgeber gewährt gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz eine Frist von 3 Wochen, um gegen eine Kündigung Klage einzureichen. Als Arbeitnehmer brauchen Sie keinen Anwalt und die Gerichtskosten sind moderat, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, tragen Sie in der Regel kein Kostenrisiko.
Wichtig: Es reicht nicht einer Kündigung zu widersprechen, Sie müssen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
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Sie müssen vermutlich ohnehin klagen, da das Arbeitsamt das von Ihnen verlangt.
Natürlich sprechen Arbeitgeber eine Kündigung nicht leichtfertig aus, sie haben gewichtige Gründe. Meistens ist es aber fraglich, ob er alle Bedingungen eingehalten hat, die Ihre Kündigung rechtfertigen. Das ist besonders kritisch, wenn er wegen eines Vergehen eine fristlose Kündigung ausspricht ohne Sie zuvor abgemahnt zu haben. Bei betriebsbedingten Kündigungen prüfen wir, ob Sie aus sozialen Gründen einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Daher raten wir sich von uns zu beraten zu lassen, damit wir den vorhanden Kündigungsschutz prüfen können.
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Eine Sonderform der Kündigung ist die Änderungskündigung
Eine Kündigungsschutzklage führt in der Regel nicht zur Aufhebung der Kündigung, sondern zu einem Vergleich. Üblicherweise erhalten Sie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Manche Arbeitgeber bieten Ihnen daher oft einen Aufhebungsvertrag an, in dem auch einen Abfindung vereinbart wird.
Lassen Sie sich darauf nie ohne Beratung durch einen Anwalt ein, denn die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes wirkt sich auf den Bezug von Arbeitslosengeld aus.