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Kündigung des Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt
Was tun, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber es sich anders überlegen?

Im Idealfall läuft alles glatt: ein Arbeitsvertrag zwischen zwei Parteien wird unterschrieben und der Arbeitnehmer fängt ab einem vereinbarten Termin an, beim Arbeitgeber arbeiten.

Doch was ist, wenn sich bereits vor Arbeitsantritt auf einer Seite Zweifel bilden?
Diese Konstellation kann in der Realität beispielsweise aufkommen, wenn der Arbeitnehmer doch eine andere Arbeitsstelle gefunden hat und nun vor Arbeitsantritt kündigen möchte. Oder, wenn der Arbeitgeber einen geeigneteren Kandidaten für die Arbeitsstelle gefunden hat, der Arbeitsvertrag aber schon unterschrieben ist und er den Arbeitnehmer nun doch nicht einstellen mag.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Wann kann der Arbeitnehmer kündigen?

Vorab ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber üblicherweise nicht von einem Arbeitsvertrag zurücktreten können. Denn in den meisten Arbeitsverträgen ist kein Rücktrittsrecht vereinbart, sodass ein Rücktritt nur im Ausnahmefall wie beispielsweise das Abbrennen der Betriebsstätte vor dem Arbeitsbeginn einen Rücktritt rechtfertigen. Auch ein Widerruf des Arbeitsvertrags ist nicht möglich.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber den Arbeitsvertag auch vor Arbeitsantritt durch eine Kündigung beenden können.

Grundsätzlich lässt sich diese Frage mit „Ja“ beantworten. Denn bei einer Kündigung vor Arbeitsantritt gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Kündigung nach Arbeitsantritt. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt muss dementsprechend auch schriftlich erfolgen.

Arbeitnehmer können vor Beginn der Tätigkeit kündigen, wenn sie die Kündigungsfrist einhalten. Eine Problematik, die sich in diesem Zusammenhang früher stellte, war der Beginn der Kündigungsfrist. Ob die Kündigungsfrist ab dem Zugang der Kündigung läuft oder erst ab dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn, entschied aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2004 (2 AZR 324/3): der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Kündigungsfrist ist nicht der vertraglich vereinbarte Arbeitsbeginn, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber somit z.B. eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart, ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt meist unproblematisch, wenn das Kündigungsschreiben zwei Wochen vor Arbeitsbeginn dem Arbeitgeber zugegangen ist.

Wurde jedoch keine Probezeit vereinbart und beträgt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist z.B. drei Monate, ist es für den Arbeitnehmer oftmals zeitlich nicht möglich, die Kündigungsfrist vor dem Arbeitsbeginn einzuhalten.
Wurde keine Regelung zu einer Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart, so gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.
Wenn das Arbeitsverhältnis nicht rechtzeitig vor Arbeitsbeginn gekündigt werden kann, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bis zum Ende der Kündigungsfrist im Betrieb des Arbeitgebers zu arbeiten.

Was zu beachten ist